Die Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins Freibad Alsleben


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Alsleben.
  2. Er soll in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Alsleben.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweckbestimmung

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports, insbesondere des Schwimmens, und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere zum Ausdruck gebracht durch das Bestreben, Finanzmittel zu binden, die ausschließlich und unmittelbar für die Erneuerung, Unterhaltung sowie den Betrieb der notwendigen Spiel- und Sportstätten des Freibades in Alsleben eingesetzt werden, die für den Schwimmsport und andere Sportarten sowie die Gesundheitspflege vorgehalten werden.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und den Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder oder andere Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder das Freibad Alsleben verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform oder schriftlich, auch in telekommunikativer Übermittlung mitzuteilen. Eine bei dem Vorstandsmitglied schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungen und Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung erlassene Beitragsordnung
  2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen, wie etwa Umlagen oder Arbeitseinsätze, beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
  3. Der Vorstand kann Beiträge auf einen schriftlichen Antrag hin stunden, ganz oder teilweise erlassen.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,

  • die Mitgliederversammlung


§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    a) ein/eine Vorsitzende/er,
    b) ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r,
    c) ein /eine Schatzmeister/in,
    d) sowie bis zu zwei Beisitzer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder mit seinem Rücktritt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  8. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  9. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unbeschadet der Vorschrift in § 10 Abs. 7 dieser Satzung von sich aus vornehmen. Der Vorstand gibt solche Änderungen seinen Mitgliedern alsbald zur Kenntnis.

§ 9

Kassenprüfer

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b) mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung), möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform oder schriftlich, auch unter telekommunikativer Übermittlung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Post- oder E-Mail-Anschrift des Mitglieds. Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung und ggf. den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auch zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Wahl des Vorstandes,
    d) die Wahl der Kassenprüfer,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge
    g) sonstige Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    h) die Auflösung des Vereins.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 10 % der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  9. Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, wird zunächst über den weitest gehenden Antrag abgestimmt. Wird Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, ist dem Antragsteller das Wort zur kurzen Begründung zu erteilen. Alsdann ist sofort über den Antrag abzustimmen. Nach Annahme des Antrags sind weitere Wortmeldungen unzulässig.
  10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  11. Die Bestimmung eines Versammlungsleiters obliegt dem Vorstand. Soweit kein abweichender Vorstandsbeschluss, der der Mitgliederversammlung am Beginn der Sitzung mitgeteilt werden muss, gefasst wurde, obliegt dem/der Vorstandsvorsitzenden die Versammlungsleitung, im Verhinderungsfall wird diese/r von den anwesenden Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Erwähnung in § 8 Abs. 1 vertreten.

§ 11

Schlussbestimmungen und Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins an die Stadt Alsleben oder deren Rechtsnachfolgerin. Der Empfänger des Vermögens hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung im Sinne der Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung oder, soweit das Freibad nicht mehr existiert, zu gemeinnützigen Zwecken für den Bereich der Stadt Alsleben in ihren jetzigen politischen Grenzen zu verwenden.
  4. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründerversammlung am 20. Juni 2013 vorgelesen, erörtert und beschlossen.